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   OLG Oldenburg, 03.12.1991 - 5 U 25/91   

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https://dejure.org/1991,6243
OLG Oldenburg, 03.12.1991 - 5 U 25/91 (https://dejure.org/1991,6243)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.12.1991 - 5 U 25/91 (https://dejure.org/1991,6243)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03. Dezember 1991 - 5 U 25/91 (https://dejure.org/1991,6243)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    200000 DM Schmerzensgeld bei schwerster Hirnschädigung (Vita minima)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Geburtshilfe, Berechnung einer Mehrbedarfsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Sofortige Beendigung der Geburt; Vakuumextraktion; Verspätete Vornahme; Behandlungsfehler; Beweislastumkehr; Mehrbedarf; Behindertes Kind

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sofortige Beendigung der Geburt; Vakuumextraktion; Verspätete Vornahme; Behandlungsfehler; Beweislastumkehr; Mehrbedarf; Behindertes Kind

Papierfundstellen

  • VersR 1993, 753
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Stuttgart, 26.01.1995 - 14 U 62/93

    Arzthaftung für Diagnosefehler - Schmerzensgeld

    - OLG Oldenburg vom 03.12.1991 - VersR 1993, 753 (NA-BGH): DM 200.000,00 für schwersten Geburtsschaden mit cerebralen Bewegungsstörungen und Krampfanfällen, Defekt der oberen Luftwege.

    Jedenfalls kann dem Pflegemehrbedarf nicht die gesamte Nachtzeit zugrundegelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 24.11.1988 - 14 U 12/88 - Original S. 22, 24 sowie OLG Oldenburg VersR 1993, 753 mit NA BGH, wo die Nachtpflege in einem entsprechenden Fall zu 30 % angerechnet wird), zumal es hier nur darum gehen kann, die zusätzliche Mühewaltung der Eltern des Klägers "angemessen auszugleichen" (vgl. oben 1. sowie BGH vom 01.10.1985 - VI ZR 195/84 = VersR 1986, 59, 173 = VRS 70, 87 ).

    d) Als Orientierungsmaßstab für eine "marktgerechte Bewertung" des elterlichen Pflegemehraufwandes sind die Nettobezüge einer Drittpflegekraft heranzuziehen (vgl. Senatsurteile vom 24.11.1988 - 14 U 12/88 - sowie vom 25.08.1994 - 14 U 25/93 S. 72 ff; vgl. auch BGH vom 10.10.1989 - VI ZR 247/88 = NJW-RR 1990, 34 = VersR 1989, 1247; BGHZ 104, 113 = NJW 1988, 1783 ; BGHZ 86, 372 = VersR 1983, 458 = NJW 1983, 1425 : jeweils zu § 844 Abs. 2 BGB ; vgl. weiter Drees VersR 1988, 784/86; OLG Oldenburg vom 03.12.1991 = VersR 1993, 753 mit NA-BGH; andererseits aber auch BGH vom 01.10.1985 - VI ZR 195/84 = VersR 1986, 59, 173: angemessener Ausgleich der zusätzlichen Mühewaltung der Angehörigen).

  • OLG Stuttgart, 13.04.1999 - 14 U 17/98

    Sichere Abklärung der Lage des Kindes bei der Eingangsuntersuchung einer vor der

    Dieser Bewertung entspricht, daß in der verzögerten Einleitung einer Schnittentbindung im Regelfall ein grober Behandlungsfehler gesehen wird, da während der Geburt eine Sauerstoffmangelversorgung schnellstmöglich bekämpft werden muß, um Hirnschädigungen zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt VersR 1996, 584; dazu Anm. Gaisbauer VersR 1996, 1110; OLG Schleswig VersR 1994, 310 = AHRS 2500/103; OLG Hamm VersR 1994, 730 = AHRS 6570/101; OLG Köln VersR 1991, 669 = AHRS 6570/21; OLG Oldenburg VersR 1993, 753 = AHRS 6570/32; OLG München VersR 1991, 586 = AHRS 3010/38; Urteil des Senats vom 11.05.95 - 14 U 39/92, Zeitverlust von 8 Minuten durch den vergeblichen Versuch, das Kind an einer anliegenden Nabelschnur vorbei zu entwickeln; ferner Senat vom 22.07.93 - 14 U 46/92, verzögerte Schnittentbindung).

    Der Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG Oldenburg VersR 1993, 753 - 200.000,00 DM bei schwerstem Geburtsschaden und eingeschränkter Wahrnehmungsmöglichkeit des Kindes; OLG Hamm VersR 1994, 730, 731 - 240.000,00 DM nicht übersetzt bei einem schwerstgeschädigten, aber "zweifellos" empfindungsfähigen Kind; OLG Hamm NJW-RR 1993, 537 - 250.000,00 DM bei Hirnschädigung mit Epilepsie, spastischer Diplegie und geistiger Behinderung; OLG Oldenburg VersR 1994, 1071 - 250.000,00 DM bei weitgehender Zerstörung der Persönlichkeit; OLG Schleswig VersR 1994, 310 - Gesamtkapital von rund 340.000,00 DM bei ähnlichem Schadensbild; OLG Oldenburg VersR 1997, 1236 - 350.000,00 DM bei teilweise erhaltener Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit).

  • OLG Stuttgart, 25.08.1994 - 14 U 25/93

    Arzthaftung bei schuldhaftem Narkosezwischenfall

    - OLG Oldenburg vom 03.12.1991 - VersR 1993, 753 : Schmerzensgeldkapital von 200.000,00 DM; schwerster Geburtsschaden trotz eingeschränkter Wahrnehmungsmöglichkeit des Kindes nicht rein symbolischer Ausgleich, sondern auch Ausgleichsfunktion zuzumessen.

    aa) Nach Auffassung des Senats sind als Orientierungsmaßstab heranzuziehen die Nettobezüge einer Drittpflegekraft (vgl. auch BGH v. 10.10.1989 - VI ZR 247/88 - NJW-RR 1990, 34 = VersR 1989, 1247; BGHZ 104, 113 = NJW 1988, 1783 ; BGHZ 86, 372 ff = VersR 1983, 458 = NJW 1983, 1425 : jeweils zur Schadensersatzrente nach § 844 Abs. 2 BGB wegen entgangenen Unterhalts; OLG Stuttgart VersR 1977, 1038 zur Mehrbedürfnisrente nach § 843 Abs. 1 HS 2 BGB wegen Aufhebung eigener Haushaltsführung; OLG Stuttgart v. 24.11.1988 - 14 U 12/88: für § 843 Abs. 1 BGB zur "marktgerechten Bewertung" des Pflegebedarfs; siehe auch Drees VersR 1988, 784, 786: "marktgerechte Bewertung" nach den Tariflöhnen einer vergleichbaren Ersatzkraft; OLG Oldenburg v. 03.12.1991 - VersR 1993, 753 mit Nichtannahmebeschluß BGH v. 09.02.1993 - VI ZR 13/92; siehe andererseits auch BGH v. 01.10.1985 - VI ZR 195/84 = VersR 1986, 173 = VersR 1986, 59 : nicht auf die Kosten für eine fremde Pflegekraft abzustellen, sondern die zusätzliche Mühewaltung der Verwandten angemessen auszugleichen).

  • OLG München, 18.12.2008 - 24 U 443/08

    Geldrente für eine Körperverletzung: Bemessung der Rente im Falle der

    Dabei unterscheidet sich der Fall von fast allen in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen (etwa OLG Oldenburg, VersR 1993, 753 und OLG Hamm, NJW-RR 1994, 415) dadurch, dass die Klägerin auf Grund der Schwere ihrer Behinderung nicht von den Eltern zu Hause gepflegt werden kann, sondern in einem Wohnheim untergebracht ist.

    Das Urteil steht auch nicht im Widerspruch zu den im Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 28.07.2008 auf S. 10 (Bl. 110 d. A.) zitierten Entscheidungen des OLG Oldenburg VersR 1993, 753, des OLG Hamm NJW-RR 1994, 415 und des OLG Stuttgart vom 13.12.2005 (Az. 1 U 51/05); sie betreffen sämtlich Kinder, die allein zuhause von ihren Eltern betreut werden.

  • OLG Stuttgart, 25.01.2000 - 14 U 78/98

    Arzthaftung

    - OLG Odenburg, VersR 1993, 753: 200.000,-- DM für schwersten Geburtsschaden mit cerebralen Bewegungsstörungen und Krampfanfällen, Defekt der oberen Luftwege, Beaufsichtigung und Pflege rund um die Uhr und eingeschränkter Wahrnehmungsfähigkeit.
  • OLG Oldenburg, 19.12.2007 - 5 U 107/06

    Erforderlichkeit der sofortigen Benachrichtigung eines Arztes durch eine Hebamme

    Es liegt auf der Hand, dass einer Sauerstoffunterversorgung angesichts einer drohenden Hirnschädigung schnell begegnet werden muss (Senatsentscheidung, VersR 1993, 753; OLG Frankfurt, VersR 1996, 584).
  • OLG Oldenburg, 19.04.1994 - 5 U 154/93

    Schmerzensgeld; Feststellung des Zukunftsschadens; Geburt eines Neugeboren;

    Der Zustand des Klägers zeigt damit, daß ihm durch Zuwendung und Betreuung Annehmlichkeiten verschafft werden können, die über die medizinisch notwendige Betreuung, die vom Beklagten schon als Bestandteil des materiellen Schadens zu ersetzen ist, weit hinausgehen und die er sich mit dem Schmerzensgeld durch finanzielle Zuwendungen an seine Eltern und andere Personen, die sich um ihn kümmern wollen, erkaufen kann, so daß ihm selbst das höhere Schmerzensgeld zugute kommt (vgl. BGH VersR 93, 586, Senat, Urteile vom 3.12.1991 - 5 U 25/91 - und 15.6.1993 - 5 U 60/92 -).
  • OLG Oldenburg, 15.06.1993 - 5 U 60/92

    Nebenintervenient, Berufungsverzicht, Grundurteil, Teilurteil,

    Die bisherige Entwicklung und der jetzige Zustand der Klägerin zeigen, daß ihr durch Zuwendung und weitere Annehmlichkeiten, wie z.B. durch akustische und Reizeinflüsse wie Bürstenmassage, Schaukeln in einer Hängematte oder das Tragen von umgeänderter Kleidung, die ein weniger schmerzhaftes An- und Ausziehen ermöglichen, verschafft werden können, die über die medizinisch notwendige Betreuung als Bestandteil des materiellen Schadens weit hinausgehen und die sie sich mit dem Schmerzensgeld durch finanzielle Zuwendungen an ihre Eltern und andere Personen, die sich um sie kümmern wollen, erkaufen kann (vgl. BGH VersR 93, 586, Senat, Urteil vom 3.12.1991 - 5 U 25/91).
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